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   BVerwG, 07.02.1979 - VIII C 23.77   

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https://dejure.org/1979,2078
BVerwG, 07.02.1979 - VIII C 23.77 (https://dejure.org/1979,2078)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1979 - VIII C 23.77 (https://dejure.org/1979,2078)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1979 - VIII C 23.77 (https://dejure.org/1979,2078)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 13.67

    Umstellung des Klageantrags als Klageänderung - Ärztliche Untersuchung und

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht bisher in ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 27, 295; 37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]den Standpunkt vertreten, daß die Anhörung an keine Form gebunden sei und durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden könne.
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 47.74

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
    In dem Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 47.74 - (in BVerwGE 49, 348 insoweit nicht abgedruckt) ist zwar eine für die Zeit einer Wehrübung bereits gebuchte Urlaubsreise nicht als Zurückstellungsgrund angesehen worden.
  • BVerwG, 10.03.1971 - VIII C 210.67

    Wirkungen einer Verlegung des ständigen Aufenthalts eines Wehrpflichtigen auf

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht bisher in ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 27, 295; 37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]den Standpunkt vertreten, daß die Anhörung an keine Form gebunden sei und durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden könne.
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht bisher in ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwGE 27, 295; 37, 307) [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]den Standpunkt vertreten, daß die Anhörung an keine Form gebunden sei und durch eine Maßnahme, die vom Kreiswehrersatzamt selbst ausgeht, bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden könne.
  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
    Eine solche rechtswirksame Nachholung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG 8 C 146.72 - darin erblickt, daß sich das Kreiswehrersatzamt auf das Widerspruchsschreiben des Wehrpflichtigen hin mit den darin vorgebrachten Einwendungen gegenüber der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Wehrbereichsverwaltung eingehend schriftlich auseinandergesetzt und diese Einwendungen demnach erneut und selbständig geprüft hatte.
  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 86.86

    Wehrpflicht - Wehrübung - Urlaubsreise - Zurückstellung

    Von der mit der Revision begehrten Sachentscheidung ist nämlich eine über die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 96 S. 27 ; Beschluß vom 7. Februar 1979 - BVerwG 8 C 23.77 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 6 S. 1 ) hinausführende weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten, unter welchen Voraussetzungen eine bereits gebuchte Urlaubsreise der Einberufung zu einer Wehrübung entgegensteht.
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 33.78

    Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Ruhen der Wehrpflicht

    § 45 VwVfG wäre übrigens vorliegend zwar auch aus zeitlichen Gründen - das Vorverfahren war bei Inkrafttreten des VwVfG abgeschlossen - unanwendbar; die Vorschrift gilt aber ansonsten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht nach §§ 1 und 2 VwVfG auch in Wehrpflichtsachen, weil das Wehrpflichtgesetz die Folgen unterbliebener Anhörung nicht selbst regelt (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1979 - BVerwG 8 C 23.77 -).
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